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Zustellungszeitpunkt bei Übermittlung im ERV

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Nach § 89d Abs 2 GOG idF BGBl I 26/2012 gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Das – auch in den Nachtstunden (hier: 23:54 Uhr) erfolgte – Einlangen einer elektronisch übermittelten gerichtlichen Erledigung und Eingabe bewirkt nach § 89d Abs 2 GOG idgF noch keine Zustellung zu diesem Zeitpunkt.

  • JBL 2013, 531
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 07.03.2013, 1 Ob 26/13z
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 24.10.2012, 45 R 447/12m45 R 448/12h45 R 449/12f
  • BG Innere Stadt Wien, 25.07.2012, 3 Fam 83/11v
  • § 89d Abs 2 GOG idF BGBl I 26/2012
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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