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Juristische Blätter

Heft 8, August 2013, Band 135

Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge gegen deren Willen oder gegen den Willen eines von beiden

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Änderungen des zwingenden Rechts (hier: durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 15/2013) sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.

Die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge kann seit dem KindNamRÄG 2013 auch gegen deren Willen oder gegen den Willen eines von beiden angeordnet werden. Maßgeblich ist dabei das dem Willen der Eltern übergeordnete Kindesinteresse. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.

Sofern es dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen; dabei hat das Gericht von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleitet oder ob es ohne eine solche endgültig über Obsorge und Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet.

  • JBL 2013, 501
  • § 1503 Abs 1 ABGB idF BGBl I 15/2013
  • Öffentliches Recht
  • § 179 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Klagenfurt, 31.01.2013, 4 R 29/13a
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 08.05.2013, 6 Ob 41/13t
  • § 180 ABGB
  • BG Klagenfurt, 30.11.2012, 4 P 125/09b
  • Arbeitsrecht

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