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Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen auf Basis einer Vorsorgevollmacht

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Soweit sich eine Vorsorgevollmacht auf Angelegenheiten bezieht, für die nach § 1008 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, kann diesem Erfordernis jedenfalls im Fall einer Vorsorgevollmacht dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheiten angeführt wird (hier: Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen).

  • § 1008 ABGB
  • BG St. Pölten, 22.02.2018, 2 A 261/17y
  • Öffentliches Recht
  • LG St. Pölten, 21.03.2018, 23 R 87/18v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.10.2018, 2 Ob 88/18g
  • § 284f ABGB idF vor BGBl I 59/2017
  • JBL 2019, 233
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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