Unterbleiben einer Aufklärung über die Tilgungsregeln des § 1416 ABGB durch den Rechtsanwalt
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 1169 Wörter
- Seiten 244 -246
- https://doi.org/10.33196/jbl201904024401
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Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung. Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, einem Rechtsanwalt falle mit der Unterlassung der Aufklärung über die Tilgungsregeln des § 1416 ABGB keine Sorgfaltsverletzung zur Last, ist vertretbar und keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
- JBL 2019, 244
- § 1416 ABGB
- OLG Wien, 29.06.2018, 12 R 90/17v
- § 1295 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 30.08.2017, 18 Cg 96/16v
- § 1299 ABGB
- OGH, 25.10.2018, 6 Ob 193/18b
- Arbeitsrecht
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