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Aktivlegitimation eines „benützungsgeregelten Hälfteeigentümers“ im Übergabsverfahren

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Dem von Teilen der Rsp aufgestellten Erfordernis der Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer an der Kündigung schließt sich der 4. Senat auch für Fälle eines Übergabsauftrags nicht an. Vielmehr ist die Mehrheit allein aktiv legitimiert. Die dabei entwickelten Grundsätze beruhen im Kern darauf, dass der Mehrheit Verwalterstellung zukommt. Dieser Grundsatz trifft auch auf den benützungsgeregelten Hälfteeigentümer zu.

  • § 1116 ABGB
  • BG Döbling, 30.05.2017, 9 C 167/16v
  • OGH, 27.11.2018, 4 Ob 100/18m
  • JBL 2019, 241
  • Öffentliches Recht
  • § 833 ABGB
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 14.02.2018, 40 R 245/17a
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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