Eurofighter-U-Ausschuss (Vorlageverpflichtung der Finanzprokuratur)
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 7141 Wörter
- Seiten 225 -233
- https://doi.org/10.33196/jbl201904022502
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Feststellung der Verpflichtung der Finanzprokuratur zur Vorlage aller Akten und Unterlagen betreffend die „Task Force Eurofighter“ von Anfang 2000 bis Ende 2017 an den Untersuchungsausschuss des Nationalrates (auch keine Entbindung von dieser Verpflichtung durch § 4 ProkG): Angesichts des weit formulierten Untersuchungsgegenstandes ist zumindest eine abstrakte Relevanz der – bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhandenen bzw im elektronischen Datenraum befindlichen – Akten und Unterlagen zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ gegeben.
Das vorlagepflichtige Organ hat seiner Behauptungs- und Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Ausnahmebestimmung des Art 53 Abs 4 B-VG (keine Vorlageverpflichtung im Fall einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder) vor dem Hintergrund der Verpflichtung des VfGH gemäß § 56f Abs 3 VfGG, über eine Meinungsverschiedenheit unter anderem zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub (tunlichst binnen vier Wochen nach vollständiger Einbringung des Antrages) zu entscheiden, sowie der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl § 53 VO-UA) bereits gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht erst im Verfahren vor dem VfGH diesem gegenüber nachzukommen, um die Zulässigkeit der Aktenvorenthaltung für den Untersuchungsausschuss überprüfbar zu machen.
- JBL 2019, 225
- Öffentliches Recht
- § 56f VfGG
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 27 VO-UA
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 106 GOG NR
- Zivilverfahrensrecht
- Art 53 B-VG
- VfGH, 11.12.2018, UA 3/2018
- Arbeitsrecht
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