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Kier, Roland

Waffengleichheit bei gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises im Ermittlungsverfahren

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Der Austausch der Parteien mit dem vom Gericht geführten Sachverständigen hat – im Interesse der Waffengleichheit und um dessen Position als neutrale Beweisperson nicht zu unterlaufen – über das Gericht zu erfolgen. Dem Gericht steht es offen, mit dem von ihm geführten Sachverständigen auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält es aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.

  • Kier, Roland
  • Öffentliches Recht
  • LG Korneuburg, 23.11.2017, 404 HR 256/14z
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 13.03.2018, 20 Bs 10/18v
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.06.2018, 17 Os 7/18k17 Os 13/18t17 Os 14/18i
  • § 104 Abs 1 StPO
  • JBL 2019, 257
  • Art 6 Abs 3 lit d EMRK
  • Arbeitsrecht

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