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Juristische Blätter

Heft 11, November 2016, Band 138

Tipold, Alexander

Abgrenzung von Tun und Unterlassen

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Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des Sachverhalts dahingehend erfolgen, ob aktives Tun oder Unterlassen als Ausschnitt herauszugreifen ist, der letztlich für die Bestrafung ausschlaggebend ist. In Fällen eines einheitlichen, nicht sinnvoll in Einzelhandlungen zerlegbaren Gesamtgeschehens gilt der Grundsatz vom Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns, wonach bei mehrdeutigen Verhaltensweisen das aktive Tun den Ausschlag für die strafrechtliche Beurteilung gibt; dies jedoch nur dann, wenn das Tun eine Gefahr herbeigeführt oder vergrößert, sohin den Erfolg (mit-)verursacht hat und den Unwert des Gesamtverhaltens vollständig ausschöpft. Ist in solchen Fällen das aktive Tun nicht strafbar, etwa weil der Täter nicht tatbestandsmäßig, rechtswidrig oder schuldhaft handelt, kommt ausschließlich die Strafbarkeit des Unterlassens in Betracht. Es handelt insofern auch der durch Unterlassen, der aktiv etwas tut, aber nicht das Richtige tut.

  • Tipold, Alexander
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 17.11.2015, 14 Os 89/15t
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 27.01.2015, 8 Bs 201/14s
  • JBL 2016, 739
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 27.01.2015, 8 Bs 101/14k
  • § 88 StGB
  • Arbeitsrecht
  • § 2 StGB

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