


Nachträgliche Änderung der Bankverbindung bei Verkehrsüblichkeit grundsätzlich keine Gefahrenerhöhung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2460 Wörter, Seiten 714-717
30,00 €
inkl MwSt




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Hat der Gläubiger ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt gegeben und ändert er die Bankverbindung später in ein ebenfalls verkehrsübliches Bankkonto, so ist jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerhöhung eingetreten. Eine Verzögerungsgefahr ist jedoch auch bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung nicht generell ausgeschlossen. Eine maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.
Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust bei einem Prämienvergleich (hier: Verzögerung von 12 Tagen nicht geringfügig).
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- LGZ Wien, 08.03.2016, 47 R 18/16v
- OGH, 14.06.2016, 3 Ob 104/16i
- JBL 2016, 714
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- BG Innere Stadt Wien, 16.09.2015, 76 C 10/15f76 C 9/15h
- Arbeitsrecht
- § 907a Abs 1 ABGB
Hat der Gläubiger ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt gegeben und ändert er die Bankverbindung später in ein ebenfalls verkehrsübliches Bankkonto, so ist jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerhöhung eingetreten. Eine Verzögerungsgefahr ist jedoch auch bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung nicht generell ausgeschlossen. Eine maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.
Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust bei einem Prämienvergleich (hier: Verzögerung von 12 Tagen nicht geringfügig).
- LGZ Wien, 08.03.2016, 47 R 18/16v
- OGH, 14.06.2016, 3 Ob 104/16i
- JBL 2016, 714
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- BG Innere Stadt Wien, 16.09.2015, 76 C 10/15f76 C 9/15h
- Arbeitsrecht
- § 907a Abs 1 ABGB