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Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung: 4. KH-RL und 6. KH-RL unanwendbar (Rechtsprechungsänderung)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 138
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2997 Wörter, Seiten 726-729

30,00 €

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Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung kommen die 4. KH-RL (2000/26/EG) und die 6. KH-RL (2009/103/EG) nicht zum Tragen (anders noch OGH 7 Ob 48/11a = SZ 2011/119).

Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen. Die Rom II-VO verlangt nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern gilt unter anderem auch dann, wenn ein Bezug zu nur einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vorhanden ist.

Im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers (hier: des Lenkers des Klagsfahrzeugs) zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. In diesem Fall ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Auch eine Teileinklagung „aus Gründen prozessualer Vorsicht“ führt dazu, dass der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist.

  • § 405 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 726
  • OGH, 25.05.2016, 2 Ob 65/16x
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 30.06.2015, 85 C 362/14k
  • § 226 ZPO
  • § 62 Abs 1 KFG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 18.12.2015, 34 R 123/15p

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