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Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten zwischen den verwaltenden Fruchtgenussberechtigten verschiedener Miteigentumsanteile

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Besteht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht, so besteht zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch ein Fruchtgenussrecht nicht belasteten Anteils eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Auf dieses Rechtsverhältnis haben die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend Anwendung zu finden. Aufgrund einer solchen Rechtsgemeinschaft, die lediglich die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse umfasst, sind zur Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer, andererseits der Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt. Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.

Ein verwaltender Fruchtgenussberechtigter ist nach § 837 S 2 ABGB gegenüber einem Teilhaber iS des § 830 S 1 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten werden von § 838a ABGB ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen.

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist.

  • § 838a ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 19.01.2016, 15 R 152/15f
  • § 833 ABGB
  • § 44 JN
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 31.03.2016, 1 Ob 40/16p
  • JBL 2016, 734
  • § 509 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 40a JN
  • LGZ Wien, 24.08.2015, 57 Cg 27/14f
  • § 837 ABGB

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