


Entzug des Rehabilitationsgelds bei Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4160 Wörter, Seiten 735-739
30,00 €
inkl MwSt




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Verweigert die zu rehabilitierende Person die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, so ist das Rehabilitationsgeld zu entziehen, nachdem auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, auch wenn vorübergehende Invalidität weiter fortbesteht. Die Entziehung erfolgt – ebenso wie die Zuerkennung – durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid.
Der Umstand, dass die zu rehabilitierende Person das Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme aus eigenem Antrieb (teilweise) während des Verfahrens erreicht hat, hebt die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht auf.
Dass die Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und ausreichend sein müssen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten dürfen (§ 253f Abs 2 ASVG), ist erkennbar an die Prinzipien der Krankenbehandlung angelehnt (§ 133 Abs 2 S 1 ASVG) und wird wie dort zu verstehen sein.
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- LG Innsbruck, 13.08.2015, 16 Cgs 307/14v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Innsbruck, 29.10.2015, 25 Rs 84/15m
- JBL 2016, 735
- Zivilverfahrensrecht
- § 253f ASVG
- § 99 Abs 1a ASVG
- OGH, 10.05.2016, 10 ObS 4/16k
- Arbeitsrecht
- § 302 ASVG
Verweigert die zu rehabilitierende Person die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, so ist das Rehabilitationsgeld zu entziehen, nachdem auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, auch wenn vorübergehende Invalidität weiter fortbesteht. Die Entziehung erfolgt – ebenso wie die Zuerkennung – durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid.
Der Umstand, dass die zu rehabilitierende Person das Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme aus eigenem Antrieb (teilweise) während des Verfahrens erreicht hat, hebt die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht auf.
Dass die Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und ausreichend sein müssen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten dürfen (§ 253f Abs 2 ASVG), ist erkennbar an die Prinzipien der Krankenbehandlung angelehnt (§ 133 Abs 2 S 1 ASVG) und wird wie dort zu verstehen sein.
- LG Innsbruck, 13.08.2015, 16 Cgs 307/14v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Innsbruck, 29.10.2015, 25 Rs 84/15m
- JBL 2016, 735
- Zivilverfahrensrecht
- § 253f ASVG
- § 99 Abs 1a ASVG
- OGH, 10.05.2016, 10 ObS 4/16k
- Arbeitsrecht
- § 302 ASVG