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Berücksichtigung einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG bei der Unterhaltsbemessung / keine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen bei Bemessung des Ehegattenunterhalts im Falle der Weiterbenutzung der Ehewohnung

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Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage – bzw hier vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten – abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit-) Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.

Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

  • Öffentliches Recht
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  • § 97 ABGB
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  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bregenz, 17.09.2015, 12 C 1/13k
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 19a ASVG
  • LG Feldkirch, 27.01.2016, 3 R 317/15p
  • OGH, 24.05.2016, 8 Ob 41/16m
  • JBL 2016, 707
  • Arbeitsrecht

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