


Gerichtliche Disziplinarstrafen nach der Winkelschreiberei-VO: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis, Strafbemessung und Verjährung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2410 Wörter, Seiten 729-731
30,00 €
inkl MwSt




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Die nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-VO zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Art 94 Abs 1 B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-VO handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.
Aus § 58 RAO und § 187 NO ergibt sich die uneingeschränkte Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen iS der Winkelschreiberei-VO im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und – je nach Sachverhalt – allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind (vgl § 32 Abs 2 StGB).
Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs 2 VStG findet im Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO keine Anwendung.
Eine – allenfalls teilweise – „bedingte Strafnachsicht“ ist in der Winkelschreiberei-VO nicht vorgesehen.
Darauf, ob die Taten einen „Schaden herbeigeführt“ haben, kommt es bei der Prüfung des nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Verhaltens nicht an.
Die Winkelschreiberei-VO kennt kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (hier: die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist jedoch einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt.
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- LG Klagenfurt, 28.10.2015, 2 R 219/15f
- OGH, 29.03.2016, 9 Ob 2/16h
- JBL 2016, 729
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1 Winkelschreiberei-VO
- Art IV EGZPO
- BG Villach, 13.07.2015, 7 Nc 2/13d
- Zivilverfahrensrecht
- § 3 Winkelschreiberei-VO
- Arbeitsrecht
Die nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-VO zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Art 94 Abs 1 B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-VO handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.
Aus § 58 RAO und § 187 NO ergibt sich die uneingeschränkte Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen iS der Winkelschreiberei-VO im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und – je nach Sachverhalt – allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind (vgl § 32 Abs 2 StGB).
Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs 2 VStG findet im Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO keine Anwendung.
Eine – allenfalls teilweise – „bedingte Strafnachsicht“ ist in der Winkelschreiberei-VO nicht vorgesehen.
Darauf, ob die Taten einen „Schaden herbeigeführt“ haben, kommt es bei der Prüfung des nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Verhaltens nicht an.
Die Winkelschreiberei-VO kennt kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (hier: die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist jedoch einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt.
- LG Klagenfurt, 28.10.2015, 2 R 219/15f
- OGH, 29.03.2016, 9 Ob 2/16h
- JBL 2016, 729
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1 Winkelschreiberei-VO
- Art IV EGZPO
- BG Villach, 13.07.2015, 7 Nc 2/13d
- Zivilverfahrensrecht
- § 3 Winkelschreiberei-VO
- Arbeitsrecht