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Abgrenzung zwischen Bittleihe und Miete

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In höchstgerichtlicher Rsp wird nicht die Ansicht vertreten, dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % des erzielbaren Mietzinses die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könne. Entscheidend ist vielmehr, dass ein für die überlassene Sache geleisteter „Anerkennungszins“ gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt.

  • OGH, 08.11.2017, 7 Ob 192/17m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 974 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/14
  • LGZ Wien, 2 R 100/17i

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