Keine Sittenwidrigkeit des Kündigungsverzichts, wenn die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung des Mietvertrags gegeben ist
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 2558 Wörter
- Seiten 32 -35
- https://doi.org/10.33196/wobl201901003201
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Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist kein unzulässiger Knebelungsvertrag, sondern wirksam. Auch ein über den Tod des Bestandgebers hinaus wirksamer Kündigungsverzicht bedeutet keine sittenwidrige Knebelung, wenn ohnehin eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich ist. Nur die völlige Ausschaltung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund wird als sittenwidrig beurteilt. Davon ist bei einem Kündigungsverzicht im Zweifel nicht auszugehen, wenn er eine außerordentliche Kündigung nicht ausdrücklich ausschließt und die Vereinbarung eines Grundes für die sofortige Aufhebung des Vertrags darauf hindeutet, dass die Vertragsparteien eine Kündigung aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen, die für die Vermieter die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen, nicht ausschließen wollten. Demnach sind die Kündigungsmöglichkeiten zwar erheblich eingeschränkt, aber die Dispositionsbefugnis der Vermieter über den Bestandgegenstand durch den Kündigungsverzicht nicht beseitigt.
- § 879 ABGB
- LGZ Wien, 38 R 280/16g
- Miet- und Wohnrecht
- BG Josefstadt, 7 C 476/15g
- WOBL-Slg 2019/12
- OGH, 21.12.2017, 6 Ob 134/17z
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