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Dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten trotz anderer Unterkunftsmöglichkeit

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Das dringende Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers wird iS eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. Verfügt ein Eintrittswerber über eine eigene Wohnung, die er früher bewohnt hat, wird auf die unbedingte Notwendigkeit abgestellt, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen. Soll er auf eine andere Wohnung verwiesen werden, muss es sich um eine ausreichende und gleichartige Wohnmöglichkeit handeln. Es muss zwar keine faktische Gleichwertigkeit iS von Größe, Kategoriemerkmalen, Erhaltungszustand etc bestehen, es darf aber dem Eintrittswerber auch kein eklatanter Abstieg des Wohnkomforts zugemutet werden.

  • BG Innere Stadt Wien, 45 C 106/14v
  • LGZ Wien, 38 R 67/17k
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.01.2018, 4 Ob 210/17m, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2019/7
  • § 30 MRG

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