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Vermieter beauftragt Winterdienst: Kein echter Vertrag zugunsten des Mieters; keine Schutzwirkungen zugunsten des Mieters wegen Subsidiaritätsthese

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Bei Eigeninteresse eines Vertragspartners an der Leistung ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, so zB bei einer Erfüllungsübernahme, wenn ein Eigeninteresse des Vertragspartners an der Leistung besteht. Ein gegenüber einem Vertragspartner abgegebenes Versprechen auf Schad- und Klagloshaltung gegenüber Dritten ist als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB zu qualifizieren. Dabei trifft den Erfüllungsübernehmer gegenüber dem Gläubiger keine Pflicht; dem Gläubiger erwächst daraus kein Klagerecht.

Aus einer im Auftrag enthaltenen Regelung zur Haftung des Auftragnehmers „für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistung entstehen,“ geht nicht hervor, dass der Mieter selbst Forderungsberechtigter der vom Vermieter beauftragten Winterdienstleistung sein sollte. Diese Leistung liegt vielmehr (auch) in dessen Eigeninteresse, trifft doch den Vermieter gegenüber dem Mieter nach § 1096 ABGB eine Vertragspflicht zur Säuberung und Streuung. Danach besteht auch kein zwingender Grund, der Haftungserklärung eine weiterreichende Bedeutung beizumessen als einem Versprechen auf Schad- und Klagloshaltung.

Grundvoraussetzung für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Der OGH hielt in zahlreichen Entscheidungen explizit am Subsidiaritätsprinzip fest, sodass diesbezüglich von einer gesicherten stRsp ausgegangen werden kann.

  • § 1096 ABGB
  • WOBL-Slg 2019/13
  • § 1295 ABGB
  • § 1315 ABGB
  • § 1404 ABGB
  • LGZ Wien, 35 R 109/17i
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 881 ABGB
  • OGH, 30.01.2018, 9 Ob 69/17p, Zurückweisung der Revision
  • § 93 StVO
  • BG Florisdorf, 5 C 148/15x

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