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Aktenzahl im Mindestsicherungsverfahren unter Verwendung des Geburtsdatums

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Ist die Verwendung einer Aktenzahl mit darin enthaltenem Geburtsdatum in Verfahren wegen Bedarfsorientierter Mindestsicherung zur leichteren und rascheren Bearbeitung und zur Vermeidung von Verwechslungen bei Namensgleichheit geboten und dient sie daher der rascheren Leistungszuerkennung, so entspricht die Zuweisung einer das Geburtsdatum der Hilfe suchenden Person behaltenden Aktenzahl zu deren verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Bedarfsorientierter Mindestsicherung dem Datenverarbeitungszweck iSd § 39 Abs 1 Sbg MSG und diese Datenanwendung erfüllt den Zulässigkeitstatbestand des § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000 (bzw nunmehr Art 6 Abs 1 lit e DSGVO).

  • ZVG-Slg 2022/7
  • § 1 Abs 2 DSG
  • Art 6 Abs 1 DSG-VO
  • § 8 Abs 3 Z 1 DSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 02.09.2021, Ra 2019/04/0108

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