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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Anforderungen an die Formulierung eines Spruchs nach dem VStG und die Spruchergänzung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 9
- Verfahrensrecht, 1540 Wörter
- Seiten 34-37
- https://doi.org/10.33196/zvg202201003401
20,00 €
inkl MwStDie Umschreibung einer Tat hat so präzise zu sein, dass der oder die Beschuldigte seine oder ihre Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Außerdem soll er oder sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein.
Daher muss sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn der Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält.
Die Korrektur einer Tatzeit durch das VwG wäre nur dann möglich, wenn die falsche Tatzeit die Folge eines Versehens der Behörde wäre, das für den Beschuldigten oder die Beschuldigte ohne weiteres erkennbar war, und ihm oder ihr die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist. Sonst wäre der Austausch der Tatzeit im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 50 VwGVG.
- § 44a VStG
- ZVG-Slg 2022/2
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 14.10.2021, LVwG-604653/2/ZO/LKK
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