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Die Zuwiderhandlung gegen eine rechtskräftige, aber ohne Rechtsgrundlage verfügte Auflage stellt keine Verwaltungsübertretung dar

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Die Art des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist in der über Antrag des Bauwerbers erteilten Baubewilligung festzulegen. In der Regel ergibt sich der Verwendungszweck des Baus bzw der Bauteile aus den einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildenden Einreichplänen. Die Änderung der Art des Verwendungszwecks eines (bestehenden) Gebäudes bedarf gemäß § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG einer baubehördlichen Bewilligung und kann daher erst nach Einbringung eines entsprechenden Bewilligungsantrags durch den Bauwerber und nach erfolgter behördlicher Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch (Bewilligungs-) Bescheid der Baubehörde erfolgen.

Eine amtswegige „Löschung“ des Verwendungszweckes eines (bestehenden) Gebäudes bzw Gebäudeteiles durch Bescheid der Baubehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Erst mit dem Abbruch des Gebäudes erlischt der einmal erteilte Baukonsens und damit auch der im Baubescheid festgelegte Verwendungszweck des Baus.

Eine im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage kann daher trotz der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mangels baurechtlicher Rechtsgrundlage ein „Erlöschen“ eines bisherigen Verwendungszweckes der landwirtschaftlichen Tierhaltung in einem alten Stallgebäude rechtlich nicht bewirken. Damit geht auch das gleichzeitig in der Auflage verfügte Verbot (Untersagung der landwirtschaftlichen Tierhaltung im alten Stall) ins Leere. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind vergleichbar mit jenen von rechtskräftigen aber unbestimmten Auflagen.

  • § 9 Abs 4 BauPolG
  • LVwG Sbg, 30.09.2021, 405-3/884/1/4-2021
  • ZVG-Slg 2022/9
  • § 9 Abs 2 BauPolG
  • § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG

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