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Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das zivilrechtliche Einschreiten von Mitarbeitern der MA 49 für die Gemeinde Wien im Nationalpark Donau-Auen

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Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung und der Verweigerung der Durchfahrt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MA 49 handelt es sich um privatwirtschaftliches Handeln. Welche Form staatlichen Handelns vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien.

  • VwG Wien, 04.10.2021, VGW-102/013/7985/2021
  • § 1 AVG
  • ZVG-Slg 2022/1
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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