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Örtlich zuständige Behörde bei Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung

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Betrifft ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht nur eine bestimmte Bestellung als Geschäftsführer und ist dieser auch nicht auf einen bestimmten Zweck oder Standort eingeschränkt, ist dafür jene Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach §§ 26 f GewO kein Raum.

  • § 3 AVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 13 Abs 1 GewO
  • § 13 Abs 2 GewO
  • § 26 GewO
  • § 27 GewO
  • LVwG OÖ, 12.10.2021, LVwG-851591/15/HW
  • ZVG-Slg 2022/3
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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