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Unterentlohnung – planwidrige Lücke im AVRAG

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Die Nichtaufnahme einer Änderung der die Unterentlohnung sanktionierenden Strafnorm des § 7i Abs 5 AVRAG in der Novelle BGBl I 2021/174 hat eine durch Analogie zu schließende echte (planwidrige) Lücke bewirkt. Diese Lücke ist dahingehend zu schließen, dass unabhängig von der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Übertretung vorliegt, für die – ohne Anwendung einer Mindeststrafe – eine einzige Strafe zu verhängen ist.

  • ZVG-Slg 2022/12
  • § 7i Abs 5 AVRAG
  • VwGH, 12.10.2021, Ra 2019/11/0015Ra 2019/11/0016
  • § 29 LSD-BG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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