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Kein Einfluss einer momentanen Unbenutzbarkeit eines Wohnobjekts auf Einstufung als Freizeitwohnung im Sinne des Oö Tourismusgesetzes 2018

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Nach dem Wortlaut von § 2 Z 4 GWR-Gesetz kommt es nur darauf an, dass der abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teil eines Gebäudes nach seiner Art und seiner Größe geeignet sein muss, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Der Zustand des Gebäude(teile)s ist somit – zumindest soweit er nicht baubehördlich zu beanstanden ist – für die Abgabenpflicht nicht relevant. Generell ist nicht entscheidend, ob vorhandene Einrichtungen einem zeitgemäßen Standard (bzw dem aktuellen Stand der Technik) entsprechen oder etwa einer Sanierung bzw Instandhaltungsarbeiten bedürfen, zumindest solange der Zustand nicht baubehördlich zu beanstanden ist.

Eine vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit eines Wohnobjektes führt sich genommen nicht dazu, dass deswegen dieses Objekt nicht mehr als Freizeitwohnung im Sinne des Oö Tourismusgesetzes 2018 angesehen werden kann.

  • ZVG-Slg 2022/10
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 47 Oö BauO
  • § 2 Z 4 GWR-Gesetz
  • LVwG OÖ, 22.09.2021, LVwG-450712/6/MB/HeK
  • § 48 Oö BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 54 Oö TG

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