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Keine amtswegige Prüfung bei Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 9
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1193 Wörter, Seiten 39-41

20,00 €

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Beim Nachsichtsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.

Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an.

  • § 339 GewO
  • § 340 GewO
  • ZVG-Slg 2022/4
  • § 13 Abs 1 Z 2 GewO
  • § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 28.09.2021, LVwG-851665/2/Bm/AK
  • § 26 Abs 1 GewO

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