


Keine amtswegige Prüfung bei Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1193 Wörter, Seiten 39-41
20,00 €
inkl MwSt




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Beim Nachsichtsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an.
-
- § 339 GewO
- § 340 GewO
- ZVG-Slg 2022/4
- § 13 Abs 1 Z 2 GewO
- § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 28.09.2021, LVwG-851665/2/Bm/AK
- § 26 Abs 1 GewO
Beim Nachsichtsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an.
- § 339 GewO
- § 340 GewO
- ZVG-Slg 2022/4
- § 13 Abs 1 Z 2 GewO
- § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 28.09.2021, LVwG-851665/2/Bm/AK
- § 26 Abs 1 GewO