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Dienstbeschreibung eines Richters des BFG

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Auch Entscheidungen eines Personalsenats eines VwG (hier: Gesamtbeurteilung eines Richters gem § 54 RStDG) können mit Revision beim VwGH angefochten werden.

Dem Personalsenat eines VwG kommt in keinem Fall Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zu.

Es ist weder Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre, oder darüber zu entscheiden, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach § 51 Abs 2 oder Abs 5 RStDG vorliegt. Ebenso wenig hat der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Es liegt insoweit vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten als Spitze der monokratischen Justizverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Neubeschreibung eines Richters an den Personalsenat zu stellen. Erst im Hinblick auf einen solchen Antrag hat der Personalsenat in diesem Zusammenhang tätig zu werden.

  • § 51 RStDG
  • § 55 Abs 3 RStDG
  • ZVG-Slg 2022/11
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 54 RStDG
  • VwGH, 28.10.2021, Ro 2021/09/0007Ro 2021/09/0030

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