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Anspruch auf Deckungskapital zur Mängelbehebung durch den Liegenschaftskäufer

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Deckungskapital ist als Vorschuss zweckgebunden und verrechenbar und kann bei Übermaß zurückgefordert werden. Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, könnte der Verpflichtete seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren.

Wird der Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebung begehrt, so ist der Entscheidungsgegenstand gem § 406 ZPO der Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wurde die vereinbarte Leistung bis dahin ordnungsgemäß erbracht und damit die Mängelbehebung vorgenommen, so kann das begehrte Kapital nicht mehr dementsprechend verwendet werden, wodurch auch kein Anspruch mehr auf das Deckungskapital besteht.

  • § 406 ZPO
  • OGH, 30.08.2017, 1 Ob 138/17a, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 1435 ABGB
  • BG Judenburg, GZ 2 C 246/15a
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Leoben, GZ 1 R 260/16a
  • § 933a ABGB
  • WOBL-Slg 2018/22

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