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Kündigung wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

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Wurde der Mieter rechtskräftig wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt, weil er einen anderen Bewohner der Wohnhausanlage mit Faustschlägen verletzt und mit einem Messer attackiert hatte, so übergeht die Argumentation, es treffe ihn kein Verschulden an diesem Vorfall, weil er nicht bei Sinnen gewesen sei, die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Die Bestrafung nach § 287 StGB setzt eine verschuldete Berauschung und die Verwirklichung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) des im Rausch begangenen Delikts voraus.

  • OGH, 30.05.2017, 8 Ob 35/17f, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/16
  • § 287 StGB
  • LGZ Wien, 38 R 12/17x
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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