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Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs 3 MRG auf Angelegenheiten des § 25 Abs 1 HeizKG

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In Angelegenheiten des § 25 Abs 1 HeizKG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen; unter anderem sind die Bestimmungen des § 37 Abs 3 MRG dabei sinngemäß anzuwenden. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 € beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen.

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das RekursG gem § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 € übersteigt oder nicht. Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des OGH gegeben ist; ist dies nicht der Fall, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen.

  • BG Innsbruck, GZ 11 Msch 33/15v
  • LG Innsbruck, GZ 2 R 142/16w
  • § 37 Abs 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 11 HeizKG
  • § 63 AußStrG
  • § 25 HeizKG
  • § 59 Abs 2 AußStrG
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 6/17v
  • WOBL-Slg 2018/27

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