Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs 3 MRG auf Angelegenheiten des § 25 Abs 1 HeizKG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 637 Wörter
- Seiten 68 -68
- https://doi.org/10.33196/wobl201802006801
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In Angelegenheiten des § 25 Abs 1 HeizKG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen; unter anderem sind die Bestimmungen des § 37 Abs 3 MRG dabei sinngemäß anzuwenden. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 € beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen.
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das RekursG gem § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 € übersteigt oder nicht. Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des OGH gegeben ist; ist dies nicht der Fall, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen.
- BG Innsbruck, GZ 11 Msch 33/15v
- LG Innsbruck, GZ 2 R 142/16w
- § 37 Abs 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- § 11 HeizKG
- § 63 AußStrG
- § 25 HeizKG
- § 59 Abs 2 AußStrG
- OGH, 23.01.2017, 5 Ob 6/17v
- WOBL-Slg 2018/27
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