Keine Haftung des Vertragsverfassers wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Zeitersparnis durch Selbstbemessung von GrESt und ImmoESt durch einen RA oder Notar
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 655 Wörter
- Seiten 67 -67
- https://doi.org/10.33196/wobl201802006701
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Einen RA als Vertragserrichter trifft zwar grundsätzlich die Pflicht zur umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belehrung, die Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben.
Wurde der Vertragsverfasser nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Vertragsabwicklung hingewiesen, trifft diesen auch keine Haftung wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Zeitersparnis durch Selbstbemessung von GrESt und ImmoESt durch einen RA oder Notar. Der gezogene Vergleich dieses Falls mit der Rsp, wonach der RA verpflichtet ist, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils „den sichersten“ zu wählen ist hier schon deshalb nicht zielführend, weil der Vertragsverfasser mit der standardmäßigen und ohne – auf sein Verhalten zurückzuführende – Verzögerung durchgeführten Abwicklung des Kaufvertrags keine „unsichere“ Vorgangsweise gewählt hat.
- WOBL-Slg 2018/26
- OLG Graz, 3 R 110/16w
- Miet- und Wohnrecht
- § 1299 ABGB
- OGH, 20.04.2017, 9 Ob 11/17h, Zurückweisung der Revision
- LG Klagenfurt, 69 Cg 50/15p
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