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Kriterien eines einheitlichen Bestandobjekts; Änderung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren

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Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet oder bilden soll, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessiv abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden.

Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren darf das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Will es von den getroffenen Feststellungen abgehen oder ergänzende Tatsachenfeststellungen treffen, muss es in einer mündlichen Rekursverhandlung die Beweisaufnahme wiederholen oder ergänzen. Unterlässt es dies, begründet dies einen Verfahrensmangel iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG.

  • BG Innere Stadt Wien, 58 Msch 11/12t
  • § 37 MRG
  • § 12a MRG
  • LGZ Wien, 39 R 143/16t
  • WOBL-Slg 2018/15
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 227/16t, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Vonkilch, Uneinheitlichkeit beim „einheitlichen Bestandvertrag“, in diesem Heft der wobl 2018, 39.

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