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Handelt es sich bei zu Lagerzwecken vermieteten Räumlichkeiten um selbständige Mietgegenstände?

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Auch wenn Kellerräume grundsätzlich als Nebenräume zu qualifizieren sind, wird die Privilegierung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG aufgehoben, wenn solche Räume tatsächlich vermietet werden, da die Verkehrsauffassung dahin geht, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einem anderen Mietobejkt (Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) aufgehoben wird.

  • WOBL-Slg 2018/13
  • LG Innsbruck, GZ 77 R 11/17h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1 Abs 2 Z 5 MRG
  • OGH, 28.06.2017, 1 Ob 73/17t
  • BG Innsbruck, GZ 17 C 267/16z

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