Handelt es sich bei zu Lagerzwecken vermieteten Räumlichkeiten um selbständige Mietgegenstände?
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 1299 Wörter
- Seiten 48 -50
- https://doi.org/10.33196/wobl201802004802
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Auch wenn Kellerräume grundsätzlich als Nebenräume zu qualifizieren sind, wird die Privilegierung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG aufgehoben, wenn solche Räume tatsächlich vermietet werden, da die Verkehrsauffassung dahin geht, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einem anderen Mietobejkt (Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) aufgehoben wird.
- WOBL-Slg 2018/13
- LG Innsbruck, GZ 77 R 11/17h
- Miet- und Wohnrecht
- § 1 Abs 2 Z 5 MRG
- OGH, 28.06.2017, 1 Ob 73/17t
- BG Innsbruck, GZ 17 C 267/16z
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