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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2023, Band 37

Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung vom Rauchverbot für Beherbergungsbetriebe

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Die Bestimmungen des TNRSG hinsichtlich des Rauchverbots in Gastronomiebetrieben gelten uneingeschränkt auch für Gastronomiebetriebe, die sich in einem Hotel oder in einer Hotelanlage befinden. Das ergibt sich schon aus § 13 Abs 2 zweiter Satz TNRSG, weil nach dieser Bestimmung die Zulässigkeit der Einrichtung eines Nebenraums als Raucherraum in einem Hotel oder in einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb ausdrücklich davon abhängt, dass § 12 Abs 1 bis Abs 3 TNRSG nicht zur Anwendung kommt. Darauf, dass das Hotel sowie das auf demselben Grundstück gelegene Pub eine einheitliche „Betriebsanlage“ mit „gemeinsamer gewerblicher Betriebsanlagenbewilligung“ bilden, kommt es nicht an.

Die in § 13 Abs 2 zweiter Satz TNRSG vorgesehene Ausnahme für die Einrichtung eines Raucherraums in Hotels bzw Beherbergungsbetrieben ist ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl RV 672 BlgNR 25. GP 1 ff) darin begründet, dass sich der Aufenthalt dort nicht bloß auf einen kurzen Zeitraum zur alleinigen Einnahme von Speisen und Getränken beschränkt, sondern in der Regel die Verweildauer in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben einen mehrtägigen bzw mehrwöchigen Aufenthalt umfassen kann und zu berücksichtigen ist, dass in den der Nächtigung dienenden Gästezimmern ein ausnahmsloses Rauchverbot herrscht.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass gem § 13 Abs 2 zweiter Satz TNRSG rechtskonform eingerichtete Raucherräume nicht der Verwendung durch „hotelfremde“ Gäste bzw „Tagesgäste“ eines Hotelbetriebs, sondern nur der Benützung durch in dem Hotel bzw in dem Beherbergungsbetrieb nächtigende Gäste dienen. § 13 Abs 2 zweiter Satz TNRSG ist keine Ausnahmeregelung, auf deren Grundlage die Einrichtung eines Raucherraums in einem Hotel oder in einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb für die Mitbenutzung durch „Tagesgäste“ gestattet wäre.

  • WBl-Slg 2023/207
  • VwGH, 29.06.2023, Ra 2022/11/0034
  • § 12 TNRSG
  • § 13 TNRSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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