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Geschäftsunfähigkeit wegen schwerer Alkoholkrankheit; Nichtigkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen

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Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile einer GmbH ist absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Die Willenserklärung erlangt selbst dann nicht nachträglich Gültigkeit, wenn sie der gesetzliche Vertreter oder der Geschäftsunfähige nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit genehmigt.

  • OLG Innsbruck, 21.08.2022, 5 R 20/22p-183
  • OGH, 25.01.2023, 6 Ob 234/22p
  • § 1503 Abs 9 ABGB
  • WBl-Slg 2023/201
  • § 865 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Innsbruck, 14.04.2022, 8 Cg 94/19b-178
  • § 76 GmbHG

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