


Wettbewerbsrecht: Öffentliche Unternehmen – Niederlassungsfreiheit – Unternehmen, das vollständig im Eigentum eines MS steht und ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren ausschließliche Konzessionen für die Gewinnung von natürlic...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2744 Wörter, Seiten 641-644
30,00 €
inkl MwSt




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Art 106 Abs 1 AEUV iVm Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Inhaber einer Exklusivlizenz zur Nutzung von Mineralwasserquellen die Möglichkeit einräumt, ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren die mehrfache Verlängerung seiner Lizenz für jeweils fünf Jahre zu erlangen, wenn diese Regelung dazu führt, dass der Lizenzinhaber durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der er einen solchen Missbrauch begeht, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu beurteilen ist.
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- EuGH, 21.09.2023, Rs C-510/22, Romaqua Group SA/Societatea Naţională a Apelor Minerale SA, Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]
- Art 119 AEUV
- Art 49 AEUV
- WBl-Slg 2023/193
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 3 der RL 2009/54/EG des EP und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung)
- Art 16 der Charta der Grundrechte der EU
- Art 102 AEUV
- Art 106 AEUV
Art 106 Abs 1 AEUV iVm Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Inhaber einer Exklusivlizenz zur Nutzung von Mineralwasserquellen die Möglichkeit einräumt, ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren die mehrfache Verlängerung seiner Lizenz für jeweils fünf Jahre zu erlangen, wenn diese Regelung dazu führt, dass der Lizenzinhaber durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der er einen solchen Missbrauch begeht, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu beurteilen ist.
- EuGH, 21.09.2023, Rs C-510/22, Romaqua Group SA/Societatea Naţională a Apelor Minerale SA, Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]
- Art 119 AEUV
- Art 49 AEUV
- WBl-Slg 2023/193
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 3 der RL 2009/54/EG des EP und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung)
- Art 16 der Charta der Grundrechte der EU
- Art 102 AEUV
- Art 106 AEUV