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Abteilungsleiter, die über Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen ihrer Mitarbeiter sowie über deren Gehalt selbständig entscheiden können, sind leitende Angestellte und daher vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen.

  • § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
  • OLG Linz, 02.05.2023, 11 Ra 19/23b-34
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/197
  • OGH, 03.08.2023, 8 ObA 45/23k

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