Grundrechte/Glücksspielrecht: Art 50 der Charta der Grundrechte der EU – Grundsatz ne bis in idem – Rechtskräftige Einstellung eines ersten Verfahrens, das wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Glücksspielrechts...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 3353 Wörter
- Seiten 644 -647
- https://doi.org/10.33196/wbl202311064401
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Art 50 der Charta der Grundrechte der EU ist mit dem darin niedergelegten Grundsatz ne bis in idem dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Strafe gegen eine Person wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung einer nationalen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit iS von Art 56 AEUV zu behindern, entgegensteht, wenn gegen diese Person bereits eine nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme erlassene und rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der sie vom Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieser Regelung wegen desselben Sachverhalts freigesprochen wurde.
- WBl-Slg 2023/194
- Art 50 der Charta der Grundrechte der EU
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 14.09.2023, Rs C-55/22, NK/Bezirkshauptmannschaft Feldkirch; Landesverwaltungsgericht Vorarlberg [Österreich]
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