Individuelle Befähigung zum Gewerbe der Unternehmensberatung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 2256 Wörter
- Seiten 661 -663
- https://doi.org/10.33196/wbl202311066101
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Nach der stRsp des VwGH wird beim individuellen Befähigungsnachweis iS des § 19 GewO 1994 der gem § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iS des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gem § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betr Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; die Behörde muss auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.
Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht haben daher zu Recht zur Beurteilung, ob die für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen iS des § 19 GewO 1994 nachgewiesen werden, die Bestimmungen der Unternehmensberatungs-Verordnung als Maßstab herangezogen. Allein von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung entsprechender Leitungstätigkeiten kann weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) geschlossen werden.
- VwGH, 27.06.2023, Ra 2020/04/0182
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 136 GewO
- WBl-Slg 2023/205
- § 19 GewO
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