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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2023, Band 37

Zur „sonstigen“ Marke; zur Unterscheidungskraft einer Marke

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Eine Marke, die unter keine der üblichen Markenformen (Wortmarken, Wortbildmarken, Formmarken, etc) fällt, ist eine „sonstige Marke“ (§ 23 Abs 1 Z 11 PAV). Sie muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher, dh, auch vom Patentamt verarbeitbarer Technologie eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv wiedergegeben werden, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird (§ 16 Abs 4 MSchG).

Wird der Anmeldung eine Beschreibung des Zeichens beigefügt, muss diese zur Klarstellung des Gegenstands und der Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zur grafischen Darstellung der Marke stehen, noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken. Die Beschreibung der Marke muss demnach eindeutig sein und mit der Markendarstellung im Einklang stehen.

Ob einer Warenbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen. Diese Eigenschaft kommt einer Marke zu, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann und so die Ursprungsidentität garantiert, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Fehlt die Unterscheidungskraft, so kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen.

  • § 16 Abs 4 MSchG
  • OGH, 12.09.2023, 4 Ob 16/23s
  • OLG Wien als RekursG, 31.10.2022, GZ 33 R 38/22h-3, Rechtsabteilung des Patentamts vom 26. 1. 2022, GZ AM-12899/2020-4 – „OMV“
  • § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
  • WBl-Slg 2023/204
  • § 23 Abs 1 Z 11 PAV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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