



Grundrechte/unlautere Geschäftspraktiken: Art 50 der Charta der Grundrechte der EU – Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen – Strafrechtliche Natur der Sanktion – Strafrechtliche Sanktion, die in einem MS nach...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 6682 Wörter
- Seiten 634 -641
- https://doi.org/10.33196/wbl202311063401
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1. Art 50 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwaltungsgeldbuße, die von der für den Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörde gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt wird, eine strafrechtliche Sanktion iS dieser Bestimmung darstellt, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Verwaltungssanktion eingestuft wird, wenn sie eine repressive Zielsetzung verfolgt und einen hohen Schweregrad aufweist.
2. Der in Art 50 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundsatz ne bis in idem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine gegen eine juristische Person wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Geldbuße strafrechtlicher Natur aufrechtzuerhalten, wenn diese Person wegen derselben Tat in einem anderen MS strafrechtlich verurteilt worden ist, auch wenn diese Verurteilung nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, erfolgt ist, aber rechtskräftig geworden ist, bevor über den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung rechtskräftig geurteilt worden ist.
3. Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass er eine Einschränkung der Anwendung des in Art 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem zulässt, um eine Kumulierung von Verfahren oder Sanktionen wegen derselben Tat zu ermöglichen, sofern die in Art 52 Abs 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen, wie sie von der Rsp näher bestimmt wurden, erfüllt sind, nämlich erstens, dass diese Kumulierung keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellt, zweitens, dass es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung in Frage kommt, und drittens, dass die betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden.
- Art 3 Abs 4 und Art 13 Abs 2 lit e der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2
- Art 50 der Charta der Grundrechte der EU
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bunde
- EuGH, 14.09.2023, Rs C-27/22, Volkswagen Group Italia SpA, Volkswagen Aktiengesellschaft/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Associazione Cittadinanza Attiva Onlus, Coordinamento delle associazioni per la tutela dell’ambiente e d
- WBl-Slg 2023/192
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