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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2023, Band 37

Beihilferecht: Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt – Unterbliebene Zahlung eines Teils de...

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1. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach das zugelassene Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, oder die vorsieht, dass die zur Finanzierung dieser Mehrkosten dienenden Gelder stets unter staatlicher Kontrolle bleiben, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel iS dieser Bestimmung darstellt.

2. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Vorteils als „staatliche Beihilfe“ iS dieser Bestimmung nicht davon abhängt, dass der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde.

3. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, sofern mit einer nationalen Regelung eine staatliche Beihilfe iS dieser Bestimmung eingeführt wird, die Zahlung eines Betrags, der in Anwendung dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, ebenfalls eine solche Beihilfe darstellt.

4. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ iS dieser Bestimmung darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht.

5. Die VO (EU) Nr 1407/2013, insb ihr Art 5 Abs 2, ist dahin auszulegen, dass die Einhaltung der in ihrem Art 3 Abs 2 festgelegten De-minimis-Schwelle anhand des im Rahmen der einschlägigen nationalen Regelung geforderten Beihilfebetrags, kumuliert mit den Zahlungen, die für den Referenzzeitraum aufgrund dieser Regelung bereits bezogen wurden, zu beurteilen ist.

6. Art 1 lit b und c der VO (EU) 2015/1589 ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe, die keiner der in Art 1 lit b der VO vorgesehenen Kategorien bestehender Beihilfen entspricht, einschließlich ihres Teils, dessen Zahlung später verlangt wird, als „neue Beihilfe“ iS von Art 1 lit c der VO einzustufen ist.

7. Art 108 Abs 3 AEUV sowie Art 2 Abs 1 und Art 3 der VO (EU) 2015/1589 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Zahlung eines Betrags, der einer neuen, nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe entspricht, unter dem Vorbehalt stattgeben kann, dass die betreffenden nationalen Behörden die Beihilfe zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission anmelden und dass sie von der Kommission genehmigt wird oder als von ihr genehmigt gilt.

8. Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens „staatlicher Beihilfen“ iS dieser Bestimmung irrelevant ist, dass die Beträge von einer anderen Behörde verlangt werden als der, die sie nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.

  • VO (EU) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • WBl-Slg 2023/191
  • EuGH, 12.01.2023, verb Rs C-702/20verb Rs C-17/21, SIA „DOBELES HES“ [C-702/20], Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija [C-17/21], Beteiligte: Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija, SIA „GM“; Augstāk
  • VO (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (kodifizierter Text)

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