


Ausschöpfung des Rechtswegs beim Erneuerungsantrag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 134
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1610 Wörter, Seiten 607-608
30,00 €
inkl MwSt




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Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden.
Bei Fällen, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umstände in Rede stehen, die nicht bloß in den Bereich der Berufung fallen, muss diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge geltend gemacht worden sein. Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des OGH fällt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung.
Es bedarf zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zusätzlich vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung verspricht.
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- OGH, 05.04.2011, 14 Os 187/10x
- JBL 2012, 607
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- LGSt Wien, 18.03.2010, 66 Hv 4/10f
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 15.11.2010, 19 Bs 312/10m
- Zivilverfahrensrecht
- Art 35 MRK
- Arbeitsrecht
Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden.
Bei Fällen, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umstände in Rede stehen, die nicht bloß in den Bereich der Berufung fallen, muss diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge geltend gemacht worden sein. Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des OGH fällt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung.
Es bedarf zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zusätzlich vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung verspricht.
- OGH, 05.04.2011, 14 Os 187/10x
- JBL 2012, 607
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- LGSt Wien, 18.03.2010, 66 Hv 4/10f
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 15.11.2010, 19 Bs 312/10m
- Zivilverfahrensrecht
- Art 35 MRK
- Arbeitsrecht