Voraussetzungen für die Sterilisation einer Behinderten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 2688 Wörter
- Seiten 580 -583
- https://doi.org/10.33196/jbl201209058002
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§ 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung, aber auch allfällige psychische Folgen der Schwangerschaft, der Geburt oder einer absehbaren Unfähigkeit zur Betreuung des Kindes durch die Mutter selbst genügen nicht.
Im nach § 131 AußStrG durchzuführenden Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, ist vom Pflegschaftsgericht ein „besonderer Sachwalter“ zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der behinderten Person in diesem Verfahren umfasst. Liegt bereits ein verfahrenseinleitender Antrag des bestellten Sachwalters vor, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zustimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maßnahme nicht an.
- BG Wels, 14.09.2011, 4 P 178/08x
- LG Wels, 21.12.2011, 21 R 293/11d
- Öffentliches Recht
- JBL 2012, 580
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- § 131 AußStrG
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- OGH, 12.06.2012, 4 Ob 59/12y
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