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Heft 9, September 2012, Band 134
„Gesetzliche“ Zubehöreigenschaft iSd § 294 ABGB durch Denkmalschutz
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 5387 Wörter
- Seiten 583-588
- https://doi.org/10.33196/jbl201209058301
30,00 €
inkl MwStWenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DenkmalschutzG (DMSG) entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt.
Durch die Unterschutzstellung nach DMSG wird die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.
Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf die Zerstörung einer denkmalgeschützten Sache bleibt kein Raum, weil es sich dabei um einen bloßen Realakt handelt. Hingegen handelt es sich bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern um eine – rechtlicher Bewertung zugängliche – Rechtshandlung, sodass die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich ist.
- Kisslinger, Martina
- JBL 2012, 583
- Öffentliches Recht
- OLG Graz, 02.03.2011, 4 R 160/10x
- LG Klagenfurt, 20.07.2010, 25 Cg 112/09y
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 294 ABGB
- Arbeitsrecht
- OGH, 16.02.2012, 6 Ob 266/11b
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