


BAG: Private Videoüberwachung eines Arbeitnehmers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3300 Wörter, Seiten 185-189
20,00 €
inkl MwSt




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Wenn eine Videoaufnahme die Identifizierbarkeit einer Person ermöglicht, dann handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG.
Eine Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv ist rechtswidrig, wenn der Überwachung kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Arbeitsrechtsverletzung (hier: Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit) zugrunde liegt.
Die Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte kann eine Entschädigungszahlung begründen, wobei es sich dabei nicht um ein Schmerzensgeld handelt, sondern um eine sich aus dem Schutzauftrag aus Art 1 und Art 2 Abs 2 GG ergebende Zahlung
Redaktionelle Leitsätze
-
- BAG, 19.02.2015, 8 AZR 1007/13, Private Videoüberwachung
- Art 1 Abs 1 GG
- § 7 BDSG
- Art 8 EMRK
- Persönlichkeitsrechtsverletzung
- § 3 BDSG
- Medienrecht
- § 823 BGB
- Observation durch einen Detektiv
- ZIIR 2016, 185
- Art 2 Abs 1 GG
Wenn eine Videoaufnahme die Identifizierbarkeit einer Person ermöglicht, dann handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG.
Eine Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv ist rechtswidrig, wenn der Überwachung kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Arbeitsrechtsverletzung (hier: Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit) zugrunde liegt.
Die Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte kann eine Entschädigungszahlung begründen, wobei es sich dabei nicht um ein Schmerzensgeld handelt, sondern um eine sich aus dem Schutzauftrag aus Art 1 und Art 2 Abs 2 GG ergebende Zahlung
Redaktionelle Leitsätze
- BAG, 19.02.2015, 8 AZR 1007/13, Private Videoüberwachung
- Art 1 Abs 1 GG
- § 7 BDSG
- Art 8 EMRK
- Persönlichkeitsrechtsverletzung
- § 3 BDSG
- Medienrecht
- § 823 BGB
- Observation durch einen Detektiv
- ZIIR 2016, 185
- Art 2 Abs 1 GG