



OGH: Einwilligung der Eltern in Persönlichkeitsverletzung des Kindes?
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 927 Wörter
- Seiten 242 -243
- https://doi.org/10.33196/ziir201602024201
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Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, also ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Eine Zustimmung im Sinn des § 7 MedienG stellt die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 MedienG besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Abs 1) nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Argumento a minori ad maius gilt dieser Ausschlussgrund jedenfalls auch dann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden war, unabhängig davon, ob dies nach den Umständen angenommen werden konnte.
Eine Verfügung über eine solche höchstpersönliche Rechtsposition ist mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar. Für ihre Ausübung ist vielmehr die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.
Redaktionelle Leitsätze
- § 78 UrhG
- OGH, 13.01.2016, 15 Os 176/15v, Fenstersturz eines Kindes II
- vertretungsfeindlicher Akt
- Achtung des Privat- und Familienlebens
- Minderjährige
- Art 10 EMRK
- ZIIR 2016, 242
- Art 8 EMRK
- Persönlichkeitsrechte
- § 7 MedienG
- Medienrecht
- Übertragbarkeit von subjektiven Rechten
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