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Thiele, Clemens

OGH: Urheberrechtlicher Schutz für typografische Schriftzeichen

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Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Handschrift ist zweifellos individuell; ihre Einzigartigkeit ergibt sich aber nicht aus dem Ausdruck künstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift. Damit ist sie nicht Produkt individueller Schöpfungskraft, sondern bezieht ihre Einzigartigkeit ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet.

Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.

Leitsatz verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • Thiele, Clemens
  • Typografie
  • Schriftart
  • § 1 Abs 3 MuSchG
  • Werkcharakter, fehlender
  • Schriftbilder, typografische
  • Urheberrechtschutz
  • § 2 Z 1 UrhG
  • § 5 UrhG
  • § 1 Abs 1 UrhG
  • ZIIR 2016, 221
  • Designrecht
  • Katalog
  • Bearbeitung
  • Medienrecht
  • OGH, 23.02.2016, 4 Ob 142/15h, Bettis Hand
  • Musterschutz
  • Handschrift
  • Vergrößerung

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