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Baugrundrisiko; doloses Verschweigen einer Mülldeponie; Schadenersatz für errichtete (einknickende) Gebäude; Mitverschulden; Verjährung

Autor

Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 17
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2217 Wörter, Seiten 68-70

20,00 €

inkl MwSt

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Beim Erwerb einer unbebauten Liegenschaft, die zuvor als Ackerland genutzt wurde, kann ohne Hinweis auf eine besondere Bodenbeschaffenheit ein natürlich gewachsener Untergrund erwartet werden.

Dem Betrogenen steht gegen den listig Irreführenden trotz eigener Fahrlässigkeit voller Ersatz zu. Die Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB greift in diesem Fall nicht ein.

Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden, gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 S 1 ABGB.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • OGH, 17.10.2013, 1 Ob 184/13k
  • § 1295 ABGB
  • doloses Verschweigen einer Mülldeponie
  • § 871 ABGB
  • § 1297 ABGB
  • § 1304 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • Schadenersatz für errichtete (einknickende) Gebäude
  • § 1409 ABGB
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Mitverschulden
  • BBL-Slg 2014/62
  • Baurecht
  • Baugrundrisiko
  • § 870 ABGB

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