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Giese, K.

Mündliche Verhandlung; übergangener Nachbar; nachträgliche Einwendungen; triftige Hinderungsgründe; Sorgfaltspflichten; Präklusion

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Hat ein Nachbar es versäumt, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben, dann stellt § 134 Abs 4 wr BauO den allein vorgesehenen Weg zur (nachträglichen) Wahrung ihres Rechtsschutzes dar.

Es stellt eine zurechenbare grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, wenn ein Nachbar in den „Sommermonaten“ keine Zustellung von behördlichen Postsendungen erwartet und deshalb in der Abgabeeinrichtung nicht regelmäßig Nachschau hält.

  • Giese, K.
  • Sorgfaltspflichten
  • BBL-Slg 2014/60
  • Mündliche Verhandlung
  • triftige Hinderungsgründe
  • VwGH, 10.12.2013, 2013/05/0206
  • nachträgliche Einwendungen
  • Baurecht
  • § 134 Abs 4 wr BauO
  • übergangener Nachbar
  • Präklusion

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